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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der KnowFab GmbH Neumarkt 31 04109 Leipzig Deutschland

Amtsgericht Leipzig, HRB 45608 USt-ID: DE462368632 DUNS: 317198736

Stand: Juni 2026

§1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der KnowFab GmbH, Neumarkt 31, 04109 Leipzig, Deutschland, nachfolgend „KnowFab“, und ihren Kunden.

(2) Das Angebot von KnowFab richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht geschlossen.

(3) Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, KnowFab stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Diese AGB gelten auch dann, wenn KnowFab in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(5) Individualvertragliche Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Geheimhaltungsvereinbarungen, Auftragsverarbeitungsverträge, Service Level Agreements, Datenvereinbarungen oder projektspezifische Vereinbarungen, gehen diesen AGB vor.

(6) Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. individuelle schriftliche oder in Textform getroffene Vereinbarungen,
  2. Angebot und Leistungsbeschreibung,
  3. gesonderte Datenschutz-, Geheimhaltungs-, Sicherheits-, Daten- oder Service-Level-Vereinbarungen,
  4. diese AGB.

§2 Vertragsgegenstand

(1) KnowFab erbringt Leistungen insbesondere in den folgenden Bereichen:

  1. Bereitstellung von Softwarelösungen und KI-Modellen, insbesondere als SaaS, Lizenzmodell, On-Premise-Lösung oder API-Integration,
  2. Beratung, Analyse, Projektierung und technische Unterstützung im industriellen Umfeld,
  3. Entwicklung, Anpassung, Training, Validierung oder Parametrierung von Modellen,
  4. Bereitstellung von Modellen, Schnittstellen, Auswertungen, Reports oder technischen Konzepten zur Integration in Kundensysteme,
  5. Unterstützung bei der Analyse, Bewertung und Prognose von Prozess-, Qualitäts-, Produktions- und Prüfdaten, insbesondere im Bereich industrieller Fügeverbindungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung.

(3) KnowFab schuldet nur die ausdrücklich vereinbarten Leistungen. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Zertifizierungen, sicherheitstechnische Freigaben, normbezogene Produktprüfungen, Serienfreigaben, Bauteilfreigaben, Prozessfreigaben oder behördliche Konformitätsbewertungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(4) Technische, wirtschaftliche oder qualitative Prognosen, Einsparpotenziale, Modellkennzahlen, Genauigkeitswerte, Prozessverbesserungen oder Qualitätsverbesserungen stellen nur dann eine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie dar, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart wurden.

§3 Vertragsschluss

(1) Angebote von KnowFab sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

(2) Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots von KnowFab durch den Kunden. Die Annahme kann in Textform erfolgen, insbesondere per E-Mail.

(3) Soweit KnowFab auf Anfrage des Kunden mit der Leistungserbringung beginnt und der Kunde diese Leistung in Anspruch nimmt, kann ein Vertrag auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.

(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. KnowFab ist berechtigt, hieraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen, sofern dieser nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.

§4 Leistungscharakter

(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt KnowFab Leistungen als Dienstleistung.

(2) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, insbesondere konkrete Einsparungen, Ausschussreduzierungen, Produktivitätssteigerungen, Qualitätsverbesserungen oder eine bestimmte Prozessstabilität, wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Werkvertragliche Leistungen, abnahmefähige Projektergebnisse oder bestimmte technische Beschaffenheiten sind nur geschuldet, wenn dies im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Die von KnowFab bereitgestellten Systeme, Modelle, Analysen und Reports dienen der technischen Analyse und Unterstützung fachlicher Entscheidungen. Sie ersetzen keine eigene Prüfung, Bewertung, Validierung oder Freigabeentscheidung des Kunden.

(5) Der Kunde bleibt verantwortlich für die Bewertung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen, die auf Grundlage von Ergebnissen, Empfehlungen, Analysen oder Prognosen von KnowFab getroffen werden.

§5 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) Supportleistungen werden per E-Mail während der Geschäftszeiten von KnowFab erbracht. Geschäftszeiten sind Montag bis Freitag von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von KnowFab.

(2) Eine bestimmte Reaktionszeit, Lösungszeit oder Verfügbarkeit wird nur geschuldet, wenn diese im Angebot, in einem Service Level Agreement oder in einer sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Verfügbarkeit vereinbart ist, schuldet KnowFab keine bestimmte Mindestverfügbarkeit der Software oder einzelner Dienste. KnowFab wird sich jedoch bemühen, die vereinbarten Leistungen mit angemessener Sorgfalt bereitzustellen.

(4) Planbare Wartungsarbeiten werden dem Kunden nach Möglichkeit vorab angekündigt. Unaufschiebbare Wartungsarbeiten, insbesondere zur Sicherheit, Fehlerbehebung, Systemstabilität oder Abwehr von Störungen, können auch ohne vorherige Ankündigung durchgeführt werden.

(5) Beeinträchtigungen durch Netze, Systeme, Infrastruktur, Schnittstellen, Hardware, Software, Sicherheitsrichtlinien oder Zugriffsrechte des Kunden sowie durch vom Kunden eingesetzte Dritte liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von KnowFab.

(6) KnowFab ist berechtigt, Leistungen vorübergehend einzuschränken oder auszusetzen, soweit dies aus Gründen der Sicherheit, Systemintegrität, Fehlerbehebung, Wartung oder zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist.

§6 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Ansprechpartner, Systemzugänge, Schnittstellenbeschreibungen, Testumgebungen und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form bereitzustellen.

(2) Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für:

  1. die Qualität, Vollständigkeit, Aktualität und Eignung der bereitgestellten Daten,
  2. die rechtliche Zulässigkeit der Bereitstellung und Nutzung der Daten,
  3. die fachliche Bewertung der Ergebnisse,
  4. die Prüfung der Ergebnisse vor produktiver Nutzung,
  5. die Einhaltung eigener Prüf-, Dokumentations-, Freigabe- und Qualitätssicherungsprozesse,
  6. die Funktionsfähigkeit seiner Systeme, Infrastruktur und Schnittstellen,
  7. die Einrichtung geeigneter Prüf- und Kontrollmechanismen.

(3) Verzögerungen oder Mehraufwand, die auf unzureichender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden beruhen, gehen nicht zulasten von KnowFab. KnowFab ist berechtigt, dadurch entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.

(4) Der Kunde hat KnowFab unverzüglich über Umstände zu informieren, die für die Leistungserbringung, Sicherheit, Datenqualität, Modellgüte, Systemintegration oder rechtliche Einordnung der Leistung wesentlich sein können.

§7 Kundendaten, Prozessdaten und Datenverwendung

(1) Kundendaten, vom Kunden bereitgestellte Prozessdaten, Produktionsdaten, Qualitätsdaten, Prüfmerkmale, Anlageninformationen, Bauteildaten, Messdaten, Parametrierungen und vergleichbare Informationen verbleiben im Verhältnis der Parteien beim Kunden.

(2) KnowFab erhält an Kundendaten ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht, soweit dies zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

(3) Eine Nutzung von Kundendaten für eigene Zwecke von KnowFab, insbesondere zur allgemeinen Produktentwicklung, Modellverbesserung, Benchmarking, Veröffentlichung, Schulung oder Wiederverwendung gegenüber anderen Kunden, erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Soweit eine Nutzung von Kundendaten zur Verbesserung von Modellen oder Produkten vereinbart wird, erfolgt diese, soweit technisch möglich und für den jeweiligen Zweck ausreichend, in anonymisierter, aggregierter, pseudonymisierter oder abstrahierter Form.

(5) KnowFab ist berechtigt, allgemeine technische Erkenntnisse, Methoden, Erfahrungen, nicht kundenspezifisches Know-how und generische Verbesserungen weiterzuverwenden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen des Kunden offengelegt werden.

(6) Der Kunde sichert zu, dass er zur Bereitstellung und Nutzung der an KnowFab übergebenen Daten berechtigt ist und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden.

(7) Soweit gesetzliche Vorgaben zum Zugang zu oder zur Nutzung von Daten, insbesondere aus vernetzten Produkten, Maschinen, Anlagen oder verbundenen Diensten, einschlägig sind, werden die Parteien die hieraus folgenden Rechte und Pflichten gesondert regeln, sofern dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.

§8 KI-Systeme, Analyseergebnisse und regulatorische Einordnung

(1) Die von KnowFab bereitgestellten Modelle und Softwarelösungen liefern Analyse-, Bewertungs- oder Prognoseergebnisse auf Basis der jeweils bereitgestellten Daten, Parameter, Modellstände und Systemumgebungen.

(2) Die Genauigkeit, Stabilität und Aussagekraft der Ergebnisse hängt maßgeblich von der Qualität, Vollständigkeit, Repräsentativität und Aktualität der Eingangsdaten sowie von der konkreten Einsatzumgebung ab.

(3) KnowFab übernimmt keine Garantie für eine fehlerfreie Erkennung, Bewertung oder Prognose sämtlicher Prozess-, Qualitäts-, Produkt- oder Anlagenzustände, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit, Prüfgenauigkeit, Modellgüte, Leistungskennzahl oder ein konkreter Einsatzbereich vereinbart wurde.

(4) Die bereitgestellten Systeme dienen der technischen Analyse und Entscheidungsunterstützung. Sie ersetzen keine fachliche Prüfung, keine Freigabeentscheidung, keine Validierung des Produktionsprozesses und keine gesetzlich, regulatorisch oder normativ erforderliche Prüfung durch den Kunden.

(5) Eine Verwendung der Software zur automatisierten Freigabe, Sperrung, Steuerung oder sicherheitsrelevanten Bewertung von Produkten, Bauteilen, Anlagen oder Prozessen ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart und technisch freigegeben wurde.

(6) Insbesondere erfolgt keine Freigabe von Bauteilen, Prozessen, Produkten, Anlagen, Prüfprozessen oder Serienanläufen durch KnowFab, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Soweit eine Leistung nach anwendbarem Recht als reguliertes KI-System, Hochrisiko-KI-System, Sicherheitskomponente, Produkt mit digitalen Elementen oder vergleichbare regulierte Komponente einzuordnen sein könnte, werden die Parteien die jeweilige Rolle, Verantwortlichkeit, Dokumentationspflichten, Prüfpflichten, Informationspflichten und Mitwirkungspflichten gesondert im Angebot oder in einer Zusatzvereinbarung festlegen.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, KnowFab vorab zu informieren, wenn die Software, ein Modell oder ein Ergebnis von KnowFab in einem sicherheitsrelevanten, regulierten, zulassungspflichtigen oder produktkritischen Kontext eingesetzt werden soll.

§9 Training, Anpassung und Nutzung durch den Kunden

(1) Soweit dem Kunden ermöglicht wird, Modelle selbst zu trainieren, zu konfigurieren, zu verändern, anzupassen oder mit eigenen Parametern zu betreiben, erfolgt dies ausschließlich in seiner Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Verantwortung von KnowFab vereinbart wurde.

(2) Der Kunde ist verantwortlich für die fachliche Prüfung, Validierung und Überwachung solcher Anpassungen.

(3) KnowFab haftet nicht für Verschlechterungen der Modellleistung, fehlerhafte Ergebnisse, Betriebsstörungen oder Schäden, die auf Trainingsmaßnahmen, Konfigurationen, Datenänderungen, Systemeingriffe oder sonstige Anpassungen durch den Kunden oder von ihm eingesetzte Dritte zurückzuführen sind.

(4) Der Kunde darf Modelle, Software oder Schnittstellen von KnowFab nur im vereinbarten Nutzungsumfang verwenden.

(5) Der Kunde hat KnowFab unverzüglich zu informieren, wenn er feststellt, dass Ergebnisse offensichtlich fehlerhaft, instabil, sicherheitskritisch oder für den vereinbarten Zweck ungeeignet erscheinen.

§10 SaaS, Lizenz, On-Premise und Systemintegration

(1) Bei SaaS-Leistungen stellt KnowFab dem Kunden die vereinbarte Software oder Funktionalität über eine technische Umgebung bereit. Einzelheiten ergeben sich aus dem Angebot oder der Leistungsbeschreibung.

(2) Bei Lizenzmodellen erhält der Kunde die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte an der Software oder den Modellen. Eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Bei On-Premise-Installationen ist der Kunde für Betrieb, Wartung, Sicherheit, Backup, Infrastruktur, Netzwerke, Server, Zugriffsrechte, Systemumgebung und die Einhaltung interner IT-Vorgaben verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Bei der Integration in Kundensysteme beschränkt sich die Leistung von KnowFab auf die Bereitstellung der vereinbarten Modelle, Schnittstellen, Dokumentationen oder Unterstützungsleistungen, sofern nicht ausdrücklich weitergehende Integrations-, Betriebs- oder Wartungsleistungen vereinbart sind.

(5) KnowFab haftet nicht für Fehler, Störungen, Ausfälle oder Sicherheitsvorfälle, die aus der Systemumgebung des Kunden, aus Schnittstellen Dritter, aus Änderungen durch den Kunden oder aus nicht von KnowFab verantworteten Komponenten resultieren.

(6) Der Kunde ist verpflichtet, vor produktiver Nutzung angemessene Tests in einer geeigneten Testumgebung durchzuführen.

(7) Eine produktive Nutzung in sicherheitskritischen, serienrelevanten oder freigaberelevanten Prozessen setzt eine ausdrückliche Freigabe im jeweiligen Projekt voraus.

§11 Abnahme bei Projektleistungen

(1) Soweit KnowFab werkvertragliche oder abnahmefähige Projektleistungen erbringt, unterliegen diese der Abnahme.

(2) KnowFab wird dem Kunden die Leistung nach Fertigstellung zur Abnahme bereitstellen.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung zu prüfen und entweder die Abnahme zu erklären oder wesentliche Mängel in nachvollziehbarer Form zu rügen.

(4) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme und keine wesentliche Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen, sofern KnowFab den Kunden bei Bereitstellung der Leistung auf diese Folge hingewiesen hat.

(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(6) Änderungswünsche, Erweiterungen oder Optimierungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, stellen keine Mängel dar und sind gesondert zu vereinbaren.

§12 Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Rechte an vorbestehender Software, Basismodellen, Algorithmen, Methoden, Konzepten, Frameworks, Bibliotheken, Schnittstellen, Dokumentationen, Workflows, Datenstrukturen und technischem Know-how von KnowFab verbleiben bei KnowFab.

(2) Der Kunde erhält an den vertraglich bereitgestellten Leistungen ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Laufzeit, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Projektergebnisse, Reports, Auswertungen, kundenspezifische Parametrierungen, Konfigurationen oder Dokumentationen darf der Kunde im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks nutzen, sofern im Angebot nichts Abweichendes geregelt ist.

(4) Kundenspezifische Anpassungen führen nicht dazu, dass Rechte an zugrunde liegenden Basismodellen, Algorithmen, Methoden, Softwarekomponenten oder Know-how von KnowFab auf den Kunden übergehen.

(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, Software, Modelle, Schnittstellen oder Dokumentationen von KnowFab außerhalb des vereinbarten Nutzungsumfangs zu verwenden, zu vervielfältigen, zu verändern, zu vermieten, zu verleihen, öffentlich zugänglich zu machen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder für die Entwicklung konkurrierender Systeme einzusetzen, soweit dies nicht gesetzlich zwingend erlaubt ist.

(6) Rechte an vom Kunden bereitgestellten Daten, Unterlagen, Spezifikationen, Zeichnungen, Prozessinformationen oder sonstigen Materialien verbleiben beim Kunden.

(7) Soweit Open-Source-Komponenten, Drittsoftware oder Drittmodelle eingesetzt werden, gelten ergänzend die jeweiligen Lizenzbedingungen. KnowFab wird den Kunden hierüber informieren, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist.

§13 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Vereinbarung.

(2) Wiederkehrende Leistungen, insbesondere SaaS-, Lizenz-, Wartungs- oder Supportverträge, verlängern sich automatisch um die jeweils vereinbarte Laufzeit, sofern sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende in Textform gekündigt werden.

(3) Die automatische Verlängerung gilt nicht für einmalige Projektleistungen, Beratungsleistungen, Machbarkeitsstudien, Pilotprojekte oder sonstige Einzelleistungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5) Ein wichtiger Grund für KnowFab liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist, die Software vertragswidrig nutzt, Schutzrechte von KnowFab verletzt oder gegen wesentliche Mitwirkungspflichten verstößt.

(6) Nach Vertragsende ist der Kunde verpflichtet, die Nutzung der Software, Modelle und Schnittstellen einzustellen, sofern kein fortbestehendes Nutzungsrecht vereinbart wurde.

§14 Preise, Abrechnung und Zahlung

(1) Preise und Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(3) Zahlungen erfolgen auf die in der Rechnung angegebene Bankverbindung.

(4) Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die Verzugszinsen nach § 288 BGB.

(5) KnowFab ist berechtigt, Leistungen bei Zahlungsverzug nach vorheriger Ankündigung auszusetzen, sofern der Kunde trotz Mahnung nicht zahlt und die Aussetzung für den Kunden zumutbar ist.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von KnowFab anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte kann der Kunde nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.

(7) Reisezeiten, Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten werden nur berechnet, soweit dies vereinbart wurde oder zur Leistungserbringung erforderlich und für den Kunden erkennbar war.

§15 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für die Zwecke des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, wirtschaftliche, strategische, produktionsbezogene, prozessbezogene, datenbezogene oder geschäftliche Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

(3) Nicht vertraulich sind Informationen, die:

  1. der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
  2. öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
  3. rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
  4. unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden,
  5. aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

(4) Die Parteien werden vertrauliche Informationen durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen schützen.

(5) Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.

(6) Gesonderte Geheimhaltungsvereinbarungen gehen dieser Regelung vor.

§16 Einsatz von Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen und Dienstleistern

(1) KnowFab ist berechtigt, zur Durchführung von Projekten, zur technischen Analyse, Entwicklung, Qualitätssicherung, Softwareentwicklung, Datenaufbereitung, Bereitstellung von Infrastruktur, Support und vergleichbaren Leistungen eigene Mitarbeiter, verbundene Unternehmen, technische Dienstleister, Unterauftragnehmer sowie externe fachkundige Berater einzusetzen.

(2) Eine Offenlegung vertraulicher Informationen des Kunden an solche Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Durchführung des jeweiligen Projekts oder die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

(3) KnowFab stellt sicher, dass eingesetzte Dritte vor Zugang zu vertraulichen Informationen vertraglich zur Vertraulichkeit verpflichtet werden. Diese Verpflichtung muss einen angemessenen Schutzstandard gewährleisten.

(4) Der Zugriff auf vertrauliche Informationen ist auf den für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang zu beschränken.

(5) KnowFab wird kundenspezifische Informationen, soweit technisch möglich und für den Projektzweck ausreichend, anonymisieren, pseudonymisieren, aggregieren oder abstrahieren, bevor diese an Dritte weitergegeben werden.

(6) KnowFab bleibt gegenüber dem Kunden für die Einhaltung der Vertraulichkeitsverpflichtungen durch eingesetzte Dritte verantwortlich.

(7) Der Einsatz von verbundenen Unternehmen oder Dienstleistern außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt in Bezug auf vertrauliche Kundendaten, personenbezogene Daten oder produktionskritische Informationen nur, soweit dies im Angebot, in einer Datenschutzvereinbarung, Geheimhaltungsvereinbarung oder sonstigen individualvertraglichen Vereinbarung vorgesehen ist oder rechtlich zulässig und für die Leistungserbringung erforderlich ist.

(8) KnowFab haftet nicht für Ausfälle, Störungen oder Einschränkungen von Drittanbietern, Cloud-Infrastruktur, Netzdiensten oder sonstigen externen Diensten, soweit diese außerhalb des eigenen Einflussbereichs von KnowFab liegen.

(9) Entgegenstehende individualvertragliche Vereinbarungen mit dem Kunden, insbesondere kundenspezifische Geheimhaltungsvereinbarungen, Datenschutzvereinbarungen, Sicherheitsvereinbarungen oder ausdrücklich vereinbarte Weitergabeverbote, gehen dieser Regelung vor.

§17 Datenschutz

(1) Soweit KnowFab personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO.

(2) KnowFab verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen.

(3) Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass für die von ihm bereitgestellten personenbezogenen Daten eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht und betroffene Personen, soweit erforderlich, ordnungsgemäß informiert wurden.

(4) KnowFab verwendet personenbezogene Kundendaten nicht für eigene Zwecke, sofern keine gesetzliche Grundlage oder ausdrückliche Vereinbarung besteht.

(5) Soweit KnowFab technische Logdaten, Nutzungsdaten oder Systemdaten verarbeitet, erfolgt dies nur, soweit dies für Betrieb, Sicherheit, Fehleranalyse, Abrechnung, Nachweisbarkeit oder Verbesserung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.

(6) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von KnowFab sowie, soweit einschlägig, aus dem jeweiligen Auftragsverarbeitungsvertrag.

§18 IT-Sicherheit, Zugriff und Schutzmaßnahmen

(1) KnowFab wird angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der von KnowFab verantworteten Systeme und Daten treffen.

(2) Der Kunde ist für die Sicherheit seiner eigenen Systeme, Netzwerke, Endgeräte, Benutzerkonten, Zugangsdaten, Schnittstellen und Infrastruktur verantwortlich.

(3) Zugangsdaten sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

(4) Der Kunde hat KnowFab unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass Zugangsdaten kompromittiert wurden oder ein sicherheitsrelevanter Vorfall vorliegt, der Leistungen von KnowFab betreffen kann.

(5) Soweit besondere Sicherheitsanforderungen, Audits, Penetrationstests, Werksnormen, Zertifizierungen, Kundenvorgaben oder branchenspezifische IT-Sicherheitsstandards gelten sollen, müssen diese ausdrücklich vereinbart werden.

(6) KnowFab ist berechtigt, Zugriffe vorübergehend zu sperren oder einzuschränken, wenn konkrete Anhaltspunkte für Missbrauch, Sicherheitsrisiken, Angriffe, rechtswidrige Nutzung oder eine Gefährdung der Systeme bestehen.

§19 Compliance, Exportkontrolle und zulässige Nutzung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistungen von KnowFab nur im Einklang mit anwendbarem Recht zu nutzen.

(2) Der Kunde ist insbesondere verantwortlich für die Einhaltung von Vorschriften zu Exportkontrolle, Sanktionen, Datenschutz, Geheimnisschutz, Arbeitssicherheit, Produktsicherheit, IT-Sicherheit und branchenspezifischen regulatorischen Anforderungen, soweit diese seine Nutzung der Leistungen betreffen.

(3) Eine Nutzung der Leistungen von KnowFab für rechtswidrige Zwecke, zur Umgehung gesetzlicher Prüfpflichten, zur Täuschung über Qualitätszustände oder zur unzulässigen automatisierten Freigabe sicherheitsrelevanter Produkte oder Prozesse ist untersagt.

(4) Der Kunde hat KnowFab unverzüglich zu informieren, wenn die Leistungen in einem regulierten, sicherheitskritischen oder exportkontrollrechtlich relevanten Umfeld eingesetzt werden sollen.

§20 Mängel und Gewährleistung

(1) Soweit auf Leistungen von KnowFab gesetzliche Mängelrechte anwendbar sind, gelten diese nach Maßgabe der folgenden Regelungen.

(2) Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Entdeckung in nachvollziehbarer Form zu melden. Die Meldung soll eine Beschreibung des Fehlers, der betroffenen Funktion, der Systemumgebung und der Auswirkungen enthalten.

(3) KnowFab ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch Nachbesserung, Ersatzlieferung, Bereitstellung eines Updates, Workaround oder erneute Leistungserbringung zu beheben, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.

(4) Keine Mängel liegen vor bei Abweichungen, Störungen oder Fehlern, die auf ungeeigneten Daten, unzureichender Datenqualität, fehlerhafter Bedienung, nicht freigegebenen Änderungen, ungeeigneter Systemumgebung, Eingriffen des Kunden oder Dritter oder nicht vereinbarungsgemäßer Nutzung beruhen.

(5) Garantien bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als Garantie bezeichnet und vereinbart wurden.

§21 Haftung

(1) KnowFab haftet unbeschränkt für Schäden aus:

  1. Vorsatz,
  2. grober Fahrlässigkeit,
  3. Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  4. zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz,
  5. ausdrücklich übernommenen Garantien.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet KnowFab nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf die vom Kunden im betroffenen Vertragsjahr gezahlte Nettovergütung begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

(5) Bei einmaligen Projektleistungen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Nettoauftragssumme des betroffenen Projekts begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.

(6) KnowFab haftet nicht für Schäden, die verursacht werden durch:

  1. ungeeignete, unvollständige, fehlerhafte oder nicht repräsentative Daten des Kunden,
  2. Fehlinterpretationen oder Entscheidungen des Kunden,
  3. nicht vereinbarungsgemäße Nutzung,
  4. fehlende Prüfung, Validierung oder Kontrolle durch den Kunden,
  5. Änderungen, Trainingsmaßnahmen oder Konfigurationen durch den Kunden oder Dritte,
  6. Störungen in der Systemumgebung des Kunden,
  7. Ausfälle von Drittanbietern, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs von KnowFab liegen.

(7) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Unterauftragnehmer von KnowFab.

(8) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§22 Höhere Gewalt

(1) KnowFab haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf Ereignissen beruhen, die außerhalb des angemessenen Einflussbereichs von KnowFab liegen.

(2) Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, Unruhen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Cyberangriffe, Störungen von Cloud-, Hosting- oder Infrastrukturdienstleistern sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse.

(3) Die Parteien werden sich in einem solchen Fall unverzüglich informieren und angemessene Maßnahmen zur Schadensminderung treffen.

§23 Referenzen und Veröffentlichungen

(1) KnowFab darf den Namen oder das Logo des Kunden nur als Referenz verwenden, wenn der Kunde dem zuvor zugestimmt hat.

(2) Veröffentlichungen über gemeinsame Projekte, Pilotvorhaben, technische Ergebnisse, Kennzahlen, Bilder, Prozessdaten oder sonstige kundenspezifische Informationen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden.

(3) Gesetzliche Veröffentlichungsrechte sowie die Nutzung allgemeiner, nicht kundenspezifischer Erfahrungen und Methoden bleiben unberührt.

§24 Änderungen der AGB

(1) KnowFab ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für zukünftige Verträge zu ändern.

(2) Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen nur, wenn sie zwischen den Parteien vereinbart werden oder der Kunde der Änderung nach entsprechender Mitteilung nicht innerhalb einer angemessenen Frist widerspricht und KnowFab den Kunden auf die Bedeutung seines Schweigens ausdrücklich hingewiesen hat.

(3) Wesentliche Vertragspflichten, Preise, Laufzeiten oder Leistungsinhalte werden nicht einseitig durch Änderung dieser AGB geändert.

§25 Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen KnowFab und dem Kunden ist Leipzig, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) KnowFab ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

§26 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(2) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

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